Anträge auf Projektunterstützung

Achtung: Es wurden wichtige Änderungen vorgenommen. Bitte lesen Sie die Einreichungskriterien sorgfältig durch, bevor Sie Ihren Antrag einreichen.

Welche Förderung für wen?

Die Stiftung fördert spezifische Projekte von Berufmusikern.innen, Ensembles und Orchestern sowie von Konzert-und Festivalveranstaltern.innen.

Die Unterstützung richtet sich in erster Linie an Schweizer Komponisten.innen und Interpret.innen sowie an Konzertgesellschaften und Festivals mit Sitz in der Schweiz durch:

  1. Schweizer Werkauftrag.
  2. Uraufführung neuer Schweizer Werke.
  3. Verbreitung zeitgenössischer Schweizer Werke (Komponist.innen, die frühestens 1940 geboren wurden).

Kriterien und Bedingungen für die Einreichung eines Antrags auf Projektförderung

  • Schweizer Berufsmusiker.innen (Komponist.innen, Interpret.innen), Ensembles und Orchester.
    • Nur ein Antrag alle zwei Jahre.
      • Werkauftrag.
      • Uraufführung neuer Schweizerische Werke.
      • Verbreitung Schweizerische Werke.
  • Konzertgesellschaften mit Sitz in der Schweiz
    Nur ein Antrag alle zwei Jahre.
      • Werkauftrag
      • Uraufführung neuer Schweizerischer Werke.
      • Verbreitung Schweizerischer Werke.
  • Konzertvereine, Ensembles und Orchester mit Sitz im Ausland
    • Nur ein Antrag alle zwei Jahre.
      • Nur Werkaufträge (nur ein Auftrag pro Antrag) bei einem.er Schweizer Komponist.in.
  • Festivals mit Sitz in der Schweiz und im Ausland.
    • Nur ein Antrag alle zwei Jahre.
      • Nur Werkaufträge (nur ein Auftrag pro Antrag) bei einem.er Schweizer Komponist.in.

Allgemeines

  • Nur vollständig ausgefüllte und auf der Internetplattform der Stiftung eingereichte Anträge berücksichtigt werden.
  • Bei Einreichung des Antrags werden nur Anträge berücksichtig, die mindestens einen bestätigten Aufführungstermin enthalten.
  • Tourneen und Saisons von Schweizer Ensembles in der Schweiz und im Ausland: Bei Einreichung des Antrags müssen mindestens drei Aufführungen an etablierten Orten oder in Eigenproduktion bestätig werden.
  • Wenn ein früheres unterstütztes Projekt abgeschlossen ist, muss es vor der Einreichung eines neuen Antrags abgeschlossen sein.
  • Die Stiftung tritt nicht auf Anträge ein, deren Betrag Frs. 10’000.- überschreitet.
  • Die Entscheidungen der Stiftung und der Stiftungsvergabekommission sind definitiv und werden ohne Begründung kommuniziert.

Sitzungen und Fristen

Es finden zwei Vergabesitzungen pro Jahr statt.

  • Einreichung der Anträge:
    • 15. Januar bis 15. Mai
    • 16. Mai bis 15. September
  • Frist für die Einreichung der Anträge:
    • 15. Mai
    • 15. September
  • Frist für die Projektdurchführung für alle Kategorien:
    Frühestens vier Monate nach der Einreichungsfrist

    • 15. September für das Einreichungsdatum 15. Mai
    • 15. Januar für das Einreichungsdatum 15. September
  • Frist für die Antwort der Stiftung:
    • Bis zu zwei Monate nach der Einreichungsfrist

Die Stiftung unterstützt nicht

  • Stipendien oder Stipendien für den Kauf eines Instruments.
  • Produktion oder Herstellung von Ton-, Bild- und digitalen Medien, auch mit öffentlicher „Vernissage“ oder „Release“ Tour.
  • Produktion oder Herstellung von Veröffentlichungen (Monografie, Partitur, Artikel usw.) auch mit öffentlicher Ausgabe.
  • Betriebskosten.
  • Residenzen mit oder ohne öffentliche Aufführung.
  • Pädagogische Programme.
  • „Masterclasses“ / „worshops“.
  • Kulturelle Mediation.
  • Programme, die sich an Kinder richten.
  • Wettbewerbe für junge Interpreten.innen und/oder Komponisten.innen außerhalb der Partnerschaften der Stiftung.

 

Concours Nicati

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